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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Unterlizenzierung der Wort-Bild-Marke "MEISSNER LAND echt. kraftvoll."

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Einräumung einer Unterlizenz zur Nutzung der Wort-Bild-Marke "MEISSNER LAND echt. kraftvoll." (nachfolgend "Marke") zwischen der Wirtschaftsförderung Region Meißen GmbH, Neugasse 39/40, 01662 Meißen (nachfolgend "Lizenzgeberin") und Unternehmen als Nutzer / Partner der Online-Willkommensplattform (nachfolgend "Unterlizenznehmer").

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unterlizenznehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(3) Diese AGB gelten nur für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

 

§ 2 Vertragsgegenstand und Unterlizenzgewährung

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Einräumung einer einfachen, nicht übertragbaren Unterlizenz zur Nutzung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen mehrfarbigen Wort-Bild-Marke "MEISSNER LAND echt. kraftvoll." unter der Registernummer DE 302024012453 mit dem farbigen Balken, einem unten offenen roten Herz mit einem hellgrünen Balken und einem blauen viertelkreisförmigen Balken.

(2) Die Unterlizenz wird für die Dauer des zwischen dem Landkreis Meißen und der Lizenzgeberin bestehenden Hauptlizenzvertrages vom 07.10.2025 erteilt, längstens jedoch für die Dauer der vertraglichen Beziehung zwischen dem Unterlizenznehmer und der Lizenzgeberin im Rahmen der Plattformnutzung.

(3) Die Unterlizenz berechtigt den Unterlizenznehmer, die Marke ausschließlich im Zusammenhang mit seiner Präsenz auf der Informationsplattform https://meissnerland.com sowie für die Bewerbung seiner Unternehmensaktivitäten im Landkreis Meißen zu nutzen.

(4) Die Unterlizenz wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt.

 

§ 3 Umfang der Markennutzung

(1) Der Unterlizenznehmer ist berechtigt, die Marke für folgende Zwecke zu nutzen:

     a) Darstellung auf der Unternehmensprofilseite auf der Plattform https://meissnerland.com

     b) Verwendung in eigenen Werbematerialien und Drucksorten im Zusammenhang mit der   
     Unternehmenspräsentation

     c) Nutzung auf der eigenen Unternehmenswebsite zur Kennzeichnung der Zugehörigkeit zur Region
     Meißen

     d) Verwendung in sozialen Medien zur regionalen Verortung des Unternehmens.

(2) Die Nutzung der Marke erfolgt nicht als Qualitätskennzeichnung der Produkte oder Dienstleistungen des Unterlizenznehmers, sondern ausschließlich zur regionalen Verortung und Identifikation.

(3) Veränderungen der eingetragenen Marke, insbesondere der bildlichen Darstellung, durch den Unterlizenznehmer sind nicht zulässig.

(4) Der Unterlizenznehmer kann die Marke neben eigenen Marken oder neben anderen graphischen oder bildlichen Darstellungen oder Wortzusätzen verwenden.

 

§ 4 Qualitätsanforderungen und Qualitätskontrolle

(1) Der Unterlizenznehmer verpflichtet sich, die Marke entsprechend der Markenordnung im Markenhandbuch "Styleguide MEISSNER LAND" zu verwenden. Das Markenhandbuch ist Bestandteil des Vertrages zur Plattformnutzung.

(2) Lizenzgeberin ist berechtigt, die Einhaltung der Qualitätsanforderungen zu überprüfen. Der Unterlizenznehmer verpflichtet sich, auf Verlangen der Lizenzgeberin Muster der markenführenden Verwendung vorzulegen und Auskünfte zur Art der Nutzung zu erteilen.

(3) Bei Verstößen gegen die Qualitätsanforderungen ist die Lizenzgeberin berechtigt, die Unterlizenz fristlos zu kündigen.

 

§ 5 Pflichten des Unterlizenznehmers

(1) Der Unterlizenznehmer ist verpflichtet, bei jeder Benutzung der Marke darauf hinzuweisen, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.

(2) Der Unterlizenznehmer verpflichtet sich, die Marke nicht als Bestandteil der Firma oder in anderer Weise zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebes zu benutzen.

(3) Der Unterlizenznehmer wird die Marke nicht in einer Weise benutzen, die das Ansehen der Marke oder des Landkreises Meißen beeinträchtigen könnte.

(4) Der Unterlizenznehmer verpflichtet sich, die Lizenzgeberin unverzüglich zu informieren, wenn ihm bekannt wird, dass ein Dritter Rechte an der Marke verletzt oder eine verwechslungsfähige Kennzeichnung nutzt.

 

§ 6 Lizenzvermerk

(1) Die Nutzung der Marke erfolgt als Lizenznutzung des Landkreises Meißen. Die Lizenzbeziehung zum Landkreis Meißen ist in angemessener Weise kenntlich zu machen.

(2) Ein gesonderter Lizenzvermerk unmittelbar am Logo ist nicht erforderlich, sofern sich aus dem Nutzungskontext oder aus begleitenden Angaben (z. B. Impressum, Partnerdarstellung, Plattformauftritt oder Werbematerialien) ergibt, dass es sich um eine lizenzierte Nutzung handelt.

(3) Der Unterlizenznehmer ist berechtigt, die Partnerschaft mit dem „MEISSNER LAND“ in geeigneter Weise darzustellen.

(4) Die Lizenzgeberin kann im Einzelfall aus berechtigten markenrechtlichen Interessen eine gesonderte Kennzeichnung verlangen.

(5) Die Lizenzgeberin ist berechtigt, die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten zu überprüfen. Ein einmaliger Nachweis der ordnungsgemäßen Kennzeichnung in den wesentlichen Hauptverwendungen genügt in der Regel, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Verstöße vorliegen.

 

§ 7 Haftung und Gewährleistung

(1) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch die Benutzung der Marke keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Die Lizenzgeberin haftet nicht für Schäden des Unterlizenznehmers, die durch die Nutzung der Marke entstehen, es sei denn, die Schäden wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Lizenzgeberin verursacht.

(3) Der Unterlizenznehmer stellt die Lizenzgeberin von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Marke durch den Unterlizenznehmer resultieren.

 

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Dieser Unterlizenzvertrag beginnt mit dem Tag der Zustimmung der Lizenzgeberin zur Nutzung der Marke und endet automatisch mit Beendigung der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien im Rahmen der Plattformnutzung. Die Zustimmung erfolgt zusammen mit der Bestätigungs-E-Mail zur Registrierung auf der Plattform.

(2) Jede Vertragspartei kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Unterlizenznehmer schuldhaft gegen eine wesentliche Verpflichtung aus diesen Geschäftsbedingungen verstößt.

(3) Der Vertrag endet ohne Kündigung mit rechtskräftiger Löschung der Marke oder Beendigung des Hauptlizenzvertrages zwischen dem Landkreis Meißen und der Lizenzgeberin.

 

§ 9 Abwicklung bei Beendigung des Vertrages

(1) Nach Beendigung des Vertrages ist der Unterlizenznehmer verpflichtet, die Nutzung der Marke unverzüglich einzustellen.

(2) Der Unterlizenznehmer ist berechtigt, für die Dauer von höchstens einem Jahr nach Beendigung des Vertrages vorhandene fertige Drucksachen, die mit der Marke versehen sind, zu verwenden, wenn dem keine rechtskräftigen Urteile entgegenstehen.

(3) Auf Verlangen der Lizenzgeberin ist der Unterlizenznehmer verpflichtet, alle Materialien, die die Marke enthalten, herauszugeben oder zu vernichten.

 

§ 10 Schutzrechte und Rechtsverletzungen

(1) Der Unterlizenznehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Verletzung der Marke geltend zu machen.

(2) Sollte der Unterlizenznehmer wegen der Benutzung der Marke durch einen Dritten auf Unterlassung und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist er verpflichtet, die Lizenzgeberin hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Lizenzgeberin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Unterlizenznehmer bei der Abwehr gegen ihn gerichteter Ansprüche zu unterstützen.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Meißen.

 

Stand: Februar 2026

Wirtschaftsförderung Region Meißen GmbH